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Bei geplanten Renovierungs- und Umbaumaßnahmen in der Mietwohnung ist nicht alles erlaubt. Foto: SIGNAL IDUNA
Bei geplanten Renovierungs- und Umbaumaßnahmen in der Mietwohnung ist nicht alles erlaubt. Foto: SIGNAL IDUNA

Blog-Eintrag -

Lieber informieren, bevor der Hammer kreist

Die Mietwohnung verschönern: Nicht alles ist erlaubt

(November 2021) Mieter, die sich ihre vier Wände wunschgemäß gestalten lassen möchten, stehen immer wieder vor der Frage: Was darf in der Wohnung verändert werden, und wo muss ich meinen Vermieter fragen, um keinen Konflikt zu riskieren? Die Experten der ALLRECHT, einer Marke der SIGNAL IDUNA-Tochter DEURAG Deutsche Rechtsschutzversicherung AG, haben dazu einige Informationen zusammengestellt.

Die vorhandene Einbauküche ersetzen, einen neuen Fußboden verlegen, eine Wand durchbrechen oder eine Katzenklappe einbauen. Es gibt eine Menge möglicher Projekte, an denen sich gestaltungsfreudige Mieter abarbeiten können. Doch bevor man einen Handwerker beauftragt, sollte man prüfen, bei welchen Maßnahmen man im Vorfeld den Vermieter ins Boot holen muss, um später keine Abmahnung oder gar Kündigung zu riskieren.

Die Experten der ALLRECHT haben eine Grundregel aufgestellt: Alles, was sich nicht beim nächsten Umzug spurenlos entfernen lässt, sollte man sich vom Vermieter schriftlich bewilligen lassen. Das entbindet Mieter jedoch nicht von der Pflicht, die Umbauten bei Auszug wieder zurückbauen zu müssen. Die Wände sollten Mieter deshalb nur einreißen lassen, wenn sie planen, unbefristet in einer Mietwohnung zu bleiben. Andere große Einbauten zur Steigerung der Lebensqualität wie die Einbauküche beispielsweise sind unkompliziert abzubauen und in eine neue Wohnung mitzunehmen.

Wer also zum Beispiel seine Wände neu streicht oder Klick-Laminat über einem vorhandenen Teppichboden verlegt, muss seinen Vermieter nicht fragen. Bei Auszug müssen die vorgenommenen Änderungen aber wieder rückgängig gemacht werden. Das gilt beispielsweise auch für Dübellöcher in den Wänden.

Dennoch kommt es auch immer auf den Einzelfall an: Müssen etwa infolge eines neuen Bodenbelags Türblätter gekürzt werden, weil sich die Schwellenhöhe ändert, muss der Vermieter vorher zustimmen. Wenn für die eigene Einbauküche neue Anschlüsse und Leitungen verlegt werden müssen, braucht man in jedem Fall das Einverständnis des Vermieters. Gehörte die alte Küche zur Ausstattung der Wohnung, sollte man sie zudem sorgfältig demontieren und lagern. So lässt sie sich beim Auszug unbeschädigt wieder aufstellen.

Und wie sieht es mit oben erwähnter Katzenklappe aus? Selbst wenn der Vermieter zugestimmt hat, dass Haustiere gehalten werden dürfen, heißt das nicht, dass damit automatisch auch der Einbau einer Durchgangsklappe erlaubt ist. Auch hier heißt es, besser nachzufragen, anstatt Abmahnung oder gar Kündigung zu riskieren.

Kommt es dennoch mal zu Konflikten, die die Nutzungsverhältnisse betreffen, bietet der Haus- und Wohnungs-Rechtsschutz von ALLRECHT umfassenden Versicherungsschutz.


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Claus Rehse

Claus Rehse

Pressekontakt Pressereferent stv. Pressesprecher Unfall- und Sachversicherungen 0231 135-4245

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