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Ausreichend Abstand halten

Blog-Eintrag -

Ausreichend Abstand halten

Straßenverkehr: Rücksicht nehmen auf gemeinsam genutzten Flächen

(September 2015) Im Straßenverkehr steckt jede Menge Konfliktpotenzial. Besonders auf Flächen, die unterschiedliche Verkehrsteilnehmer gemeinsam nutzen, kommt es immer wieder zu Streit oder schlimmer noch zu Unfällen. Dabei gibt es Regeln, so die SIGNAL IDUNA.

Angesichts oft fehlender Fahrradwege in den Innenstädten ist die Begegnung zwischen Auto- und Fahrradfahren nicht selten spannungsgeladen. Beide teilen sich die Straßen, oft beengt durch parkende Fahrzeuge oder Baustellen. Gerade Überholmanöver sind dabei risikobehaftet.

Hier schreibt die Straßenverkehrsordnung (StVO) vor, dass ein „ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere Fußgängern und Radfahrern“, einzuhalten ist. Als ausreichend gilt Gerichtsurteilen zufolge im Stadtverkehr ein Seitenabstand von mindestens anderthalb Metern. Ab einer Geschwindigkeit von 90 Stundenkilometern oder wenn auf dem Rad ein Kind mitbefördert wird, erhöht sich dieser Abstand auf mindestens zwei Meter. Ist die Verkehrslage unübersichtlich oder die Straße sehr eng, so muss der Autofahrer mit dem Überholen warten.

Auf der anderen Seite verpflichtet die StVO Radfahrer, schnellere Fahrzeuge passieren zu lassen, indem sie – wenn möglich – weiter rechts fahren oder beispielsweise auf dem Seitenstreifen anhalten. Dies gilt allerdings nur, wenn hinter dem Radfahrer mindestens drei Fahrzeuge herfahren und ein Überholen bis auf weiteres nicht möglich ist.

Häufig sieht man Radfahrer, die beispielsweise die Warteschlange an einer Ampel rechts überholen. Dies ist nicht verboten, aber extrem unfallträchtig, warnt die SIGNAL IDUNA. Denn wenn die Autos wieder anfahren, werden Radler leicht übersehen, die sich rechts von ihnen befinden. Daher sollten auch Autofahrer in solchen Situationen immer in den Rückspiegel und nach rechts sehen, wenn der Verkehr anrollt. Dies gilt im Übrigen auch fürs Rechtsabbiegen.

Verbreitet müssen sich auch Fußgänger und Radfahrer den Weg teilen, kenntlich gemacht durch das charakteristische, runde blaue Schild. Auf solchen kombinierten Fuß- und Radwegen haben Radler höchste Sorgfaltspflicht. Zwar müssen Fußgänger sie passieren lassen, doch Radfahrer sind verpflichtet, stets bremsbereit zu sein und wenn nötig Schritttempo zu fahren. Dazu müssen sie damit rechnen, dass Fußgänger unaufmerksam sind oder sich beim Nähern des Fahrrads erschrecken. Klingeln ist übrigens erlaubt, doch ist dies kein Freibrief dafür, nun kurzerhand am Fußgänger vorbeizusausen. Zuerst gilt es, dessen Reaktion abzuwarten: Viele weichen zur falschen Seite aus, und insbesondere ältere Menschen überhören schon mal das Klingelsignal.

Das Benutzen gemeinsamer Flächen erfordert also von allen Teilnehmern besonders viel Rücksichtnahme und eine erhöhte Aufmerksamkeit.

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Claus Rehse

Claus Rehse

Pressekontakt Pressereferent stv. Pressesprecher Unfall- und Sachversicherungen 0231 135-4245

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