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Winterliche Räumpflicht ernstnehmen: Die Wege müssen frei sein
(Februar 2024) In der Winterzeit stellen sich immer wieder die gleichen Fragen: Wer muss eigentlich wann Schnee schippen? Wer haftet, wenn es auf nicht gestreuten oder geräumten Wegen zu Unfällen kommt? Die SIGNAL IDUNA Gruppe hat dazu einige Fakten zusammengestellt.
Um Gehwege auch im Winter passierbar zu halten, gibt es eine Räum- und Streupflicht. Dafür sind die Anlieger zuständig, also die Grundstückseigentümer. Ist eine Immobilie vermietet und will man als Vermieter nicht selbst zur Schneeschaufel greifen, kann man beispielsweise seine Mieter damit betrauen. Das geschieht über den Mietvertrag oder die Hausordnung – aber nur, sofern diese Bestandteil des Mietvertrags ist: Ein einfacher Aushang im Flur reicht zum Beispiel nicht aus.
Der Vermieter hat dann dafür zu sorgen, dass Streugut und Räumgerät vorhanden sind. Ist stattdessen einen professioneller Räumdienst engagiert, dürfen die Kosten auf die Mieter umgelegt werden. In jedem Fall sind Vermieter und Eigentümer dazu verpflichtet, zu kontrollieren, ob Mieter oder der engagierte Schneeräumdienst der Verkehrssicherungspflicht nachkommen.
In welchem Zeitraum gestreut oder geräumt werden muss, legt die jeweilige Gemeindeordnung fest. Häufig beginnt die Räumpflicht werktags um 6 oder 7 Uhr, sonntags ein bis zwei Stunden später, und endet um 20 Uhr.
SIGNAL IDUNA weist darauf hin, die Verkehrssicherungspflicht unbedingt ernst zu nehmen. Kommen Mieter oder Räumdienst der Pflicht nicht nach, haften diese in der Regel. Unter Umständen aber auch Vermieter oder Grundstückseigentümer, wenn der sich nicht ausreichend gekümmert hat. Das betrifft nicht nur die teils saftigen Bußgelder: Kommen Passanten auf nicht geräumten Wegen zu Fall, kann das sehr viel Geld kosten – vom Schmerzensgeld bis zu Rentenzahlungen. Daher empfiehlt SIGNAL IDUNA dringend, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen. Für Grundstückseigentümer und Vermieter ist zudem eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung geboten.
Übrigens haben auch Passanten eine besondere Sorgfaltspflicht, da bei Winterwetter selbst auf geräumten und gestreuten Wegen Sturzgefahr besteht. Trägt ein Fußgänger zum Beispiel unpassendes Schuhwerk, bekommt er bei einem Sturz auf einem nicht gestreuten Weg in der Regel eine Mitschuld und somit weniger Schadenersatz. SIGNAL IDUNA empfiehlt, bei Glätte möglichst auf Einkaufstaschen zu verzichten, um beide Hände frei zu haben. Für den Versicherungsschutz gilt, dass nicht nur im Winter eine private Unfallversicherung sehr sinnvoll ist.