Direkt zum Inhalt springen
Aus Nutzern werden Kunden: Auch Kinder kaufen immer häufiger online ein
Aus Nutzern werden Kunden: Auch Kinder kaufen immer häufiger online ein

Blog-Eintrag -

Wenn Kinder online einkaufen: Verkäufer tragen Risiko

(Dezember 2016) Auch Kinder und minderjährige Jugendliche nutzen immer stärker das Internet. Doch was ist, wenn aus Nutzern Kunden werden, wenn Kinder online einkaufen? Die SIGNAL IDUNA hat dazu einige Informationen zusammengestellt.

Das Internet ist für die meisten inzwischen ein unverzichtbarer Bestandteil des täglichen Lebens. Auch Kinder und Jugendliche sind zunehmend online. So nutzt bereits in der Altersgruppe der Sechs- bis Neunjährigen mehr als jeder Zweite das Internet. Zwischen zehn und 13 Jahren gibt es kaum noch jemanden, der nicht zumindest ab und an im Nerz surft. Dies betrifft nicht nur die Bereiche Information, Kommunikation und Unterhaltung. Einen immer größeren Stellenwert nimmt auch der Online-Handel ein.

Die Rechtslage ist eindeutig: Kinder unter sieben Jahren sind geschäftsunfähig und können allein keine Kaufverträge abschließen. Ältere Kinder dürfen prinzipiell ohne Zustimmung der Eltern etwas kaufen, wenn sie direkt bezahlen können. Das kann beispielsweise vom Taschengeld geschehen oder aus einem Geldgeschenk. Doch im Internet wird oft nachträglich bezahlt. Dann müssen die Eltern oder gesetzlichen Vertreter einem solchen Online-Kauf zustimmen. Wenn sie dem Verkäufer gegenüber die Genehmigung verweigern, ist das durch das Kind abgeschlossene Geschäft ungültig. Geben Eltern ihren minderjährigen Kindern allerdings ihre Zugangsdaten etwa für Ebay, so müssen sie die Ware bezahlen, die der Sprössling darüber kauft oder ersteigert.

Einen weiteren Aspekt, den Onlinehändler zu beachten haben, ist der Jugendschutz, erinnert die SIGNAL IDUNA. So ist der Versand bestimmter Waren wie etwa von durch die freiwillige Selbstkontrolle nicht freigegebenen Filmen ohne zuverlässige Alterskontrolle untersagt. Händler, die sich nicht daran halten, riskieren eine saftige Geldstrafe. Eine einfache Abfrage reicht dabei nicht aus: Sie ist erstens leicht zu umgehen, und zweitens ist nicht garantiert, dass die Ware in volljährige Hände gerät. Auch die Ausweiskontrolle beim Empfänger genügt nicht, da er das Päckchen an einen eventuell minderjährigen Besteller weitergeben könnte. Als ausreichend gilt eine Vorgehensweise, bei der gewährleistet ist, dass der Besteller erstens volljährig und zweitens der Empfänger ist. Dies kann beispielsweise eine Kombination sein aus Postidentverfahren und dem Versand als Einschreiben mit der Zusatzleistung „eigenhändig“.

Themen

Kategorien

Kontakt

Claus Rehse

Claus Rehse

Pressekontakt Pressereferent stv. Pressesprecher Unfall- und Sachversicherungen 0231 135-4245

Zugehörige Meldungen

Tipps und Themen 12-2016

Tipps und Themen 12-2016

Auch Kinder und minderjährige Jugendliche nutzen immer stärker das Internet. Doch was ist, wenn aus Nutzern Kunden werden, wenn Kinder online einkaufen? Ob online bestellt oder per Telefon: Was tun, wenn die bestellte Ware nicht den Erwartungen entspricht?