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Blog-Eintrag -

Voraussetzungen für Kurzzeitkennzeichen verschärft: Ausgabe nur noch fahrzeugbezogen

(Mai 2015) Zum 1. April 2015 hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen für die Erteilung von Kurzzeitkennzeichen grundlegend reformiert. Spontankäufe von Fahrzeugen samt Überführungsfahrten mit einem vorsorglich mitgebrachten Kurzzeitkennzeichen sind nicht mehr möglich. Darauf weist die SIGNAL IDUNA Gruppe, Dortmund/Hamburg, hin.

Kurzzeitkennzeichen werden seit dem 1. April von den Zulassungsstellen im Regelfall nur noch dann ausgestellt, wenn eine Versicherungsbestätigung vorliegt. Zudem ist eine gültige Hauptuntersuchung (HU) oder Sicherheitsprüfung des Fahrzeugs nach § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) nachzuweisen. Darüber hinaus muss eine Zulassung vorliegen und das Fahrzeug im Fahrzeugschein konkret bezeichnet sein, beispielsweise durch Fahrzeugdaten wie Hersteller- oder Typschlüsselnummer. Probe- und Überführungsfahrten ohne TÜV sind somit nicht mehr möglich.

Allerdings kann das Fahrzeug auch ohne TÜV oder Sicherheitsprüfung ein Kurzzeitkennzeichen erhalten. Dieses erlaubt jedoch nur Fahrten zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle oder zur Reparatur im Zulassungsbezirk und zurück.

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Claus Rehse

Claus Rehse

Pressekontakt Pressereferent stv. Pressesprecher Unfall- und Sachversicherungen 0231 135-4245