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Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz ist die Riester-Rente vor allem für niedrige Einkommen attraktiver geworden. Foto: SIGNAL IDUNA
Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz ist die Riester-Rente vor allem für niedrige Einkommen attraktiver geworden. Foto: SIGNAL IDUNA

Blog-Eintrag -

Riester-Rente : 2018 bringt Verbesserungen

(März/April 2018) Das zum Jahresbeginn in Kraft getretene Betriebsrentenstärkungsgesetz macht auch die Riester-Rente noch attraktiver. Die SIGNAL IDUNA hat dazu einige Informationen zusammengestellt.

So hat sich die Riester-Grundzulage von 154 auf 175 Euro erhöht. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Vorsorgesparer wie bisher mindestens vier Prozent seiner jährlichen Bruttoeinkünfte, maximal 2100 Euro, in einen Riester-Vertrag einbringt. Die Kinderzulagen bleiben dagegen unverändert. Für Kinder, die ab dem 1. Januar 2008 geboren sind, gibt es damit eine Zulage von 300 Euro. Riester-Sparer, deren Kinder vor diesem Stichtag geboren wurden, bekommen je Kind 185 Euro. Zusammenfassend bedeutet das, dass die Riester-Rente gerade für niedrigere Einkommen deutlich attraktiver geworden ist.

Für Menschen, die später auf Grundsicherung angewiesen sind, lohnte sich eine Riesterrente bisher zudem nur bedingt, denn sie wurde voll auf die zu erhaltende Sozialleistung angerechnet. Seit diesem Jahr gibt es jedoch einen monatlichen Freibetrag in Höhe von 100 Euro, der nicht berücksichtigt wird. Der diesen Freibetrag übersteigende Teil der Riesterrente bleibt darüber hinaus zu 30 Prozent anrechnungsfrei. Insgesamt ist der Freibetrag begrenzt auf 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1. Damit bleiben ca. 200 Euro monatlich bei der Berechnung der Grundsicherungsleistung unberücksichtigt.

Bei sehr kleinen Ansprüchen aus einem Riester-Vertrag dürfen die Anbieter diese Kleinstrenten mit einem Einmalbeitrag abfinden, wenn die Auszahlungsphase beginnt. Die Einmalzahlung war vor Inkrafttreten des BRSG im gleichen Jahr voll zu versteuern. Die Leistung ist zwar nach wie vor voll steuerpflichtig, aber seit Jahresbeginn gilt eine steuerliche “Fünftelregelung”. Diese besagt, dass nur ein Fünftel des Betrags den Steuersatz steigen lässt.

Neue Riester-Produkte müssen zudem dem Vorsorgesparer die Wahl ermöglichen, sich den Einmalbetrag zum 1. Januar des folgenden Jahres auszahlen zu lassen. Unter Umständen lässt sich so die Steuerbelastung senken.

Vereinfacht hat das BRSG auch die Verfahren für Beamte, Richter oder auch Berufssoldaten, die mit einer Riester-Rente privat vorsorgen. Bisher mussten beispielsweise förderberechtigte Beamte oder Berufssoldaten einwilligen, dass die Besoldungsstelle ihre Besoldungsdaten an die Zentrale Zulagenstelle übermittelt. Dies musste spätestens zwei Jahre nach dem Beitragsjahr geschehen. Die Neuregelung sieht jetzt vor, dass der Riester-Sparer seine Einwilligung im jeweiligen Beitragsjahr erteilen muss. Dies hat den Vorteil, dass Fehler früher sichtbar werden. So lassen sie sich unter Umständen noch rechtzeitig korrigieren, um Rückforderungen zu vermeiden.

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Claus Rehse

Claus Rehse

Pressekontakt Pressereferent stv. Pressesprecher Unfall- und Sachversicherungen 0231 135-4245

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