Blog-Eintrag -
Regressforderungen über die Betriebshaftpflicht gedeckt
Gerade im Bauhandwerk passiert es immer wieder, dass Sozialversicherungsträger Betriebsinhaber oder leitende Angestellte nach Arbeitsunfällen in Regress nehmen. Entgegen anders lautenden Informationen sind diese Regressforderungen über die Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt. Darauf weist die SIGNAL IDUNA hin.
Seit letztem Jahr stiften vermeintliche Experten mit falschen Informationen Verwirrung in Betrieben und Berufsstandsorganisationen, so die SIGNAL IDUNA. Sie verweisen darauf, dass die Betriebshaftpflicht oft nicht zuständig sei, wenn etwa Versäumnisse eines Vorgesetzten zu einem Arbeitsunfall mit weitreichenden Folgen führen. Hat dieser nämlich grob fahrlässig gehandelt, nimmt ihn der zuständige Sozialversicherungsträger, beispielsweise die Berufsgenossenschaft, nicht selten in Regress. Bei schweren Unfällen können da leicht Beträge im oberen fünfstelligen Bereich zusammenkommen. Diese Regressforderungen müssten dann im Rahmen einer Durchgriffshaftung von Geschäftsführer oder Betriebsinhaber angeblich aus eigener Tasche bezahlt werden.
Doch dem ist nicht so, denn diese vermeintliche Versicherungslücke existiert nicht, so die SIGNAL IDUNA. Das Oberlandesgericht Koblenz hat in einem Urteil zu einem Musterfall (AZ 2 U 574/12) eindeutig festgestellt, dass „der Betriebshaftpflichtversicherer der Arbeitgeberin des Beklagten für den vom Beklagten verursachten Schaden einzutreten habe.“ Geklagt hatte die Berufsgenossenschaft gegen einen Angestellten, dessen Versäumnisse den Arbeitsunfall eines Versicherten verursacht hatten.
Regressforderungen des Sozialversicherungsträgers sind über die Betriebshaftpflicht abgesichert. Hier bietet die SIGNAL IDUNA mittelständischen Betrieben passgenauen Versicherungsschutz.