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Die Fahrradsaison beginnt: Fahrrad-Wissen zum Saisonstart
(April 2024) Fahrradstraße, Radweg, Radfahrstreifen. Hier verlieren Radlerinnen und Radler schon mal den Überblick. Zum Start in die Zweiradsaison klären der ARCD und SIGNAL IDUNA über die wichtigsten Vorschriften auf.
Unsicherheit herrscht nach wie vor oft bei den Regeln für E-Bikes. Hier wird zwischen Pedelecs und S-Pedelecs unterschieden. Pedelecs erreichen eine Maximalgeschwindigkeit von 25 Stundenkilometern. Für sie sind weder Führerschein noch Versicherungskennzeichen vorgeschrieben. Es gelten die gleichen Verkehrsregeln wie für herkömmliche Fahrräder. Für S-Pedelecs mit einer Höchstgeschwindigkeit von 45 Stundenkilometern sind dagegen Radwege in der Regel tabu. Allerdings dürfen in Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg Gemeinden bestimmte Fahrradwege jetzt auch für S-Pedelecs freigeben.
Benutzungspflicht oder nicht?
Benutzt werden müssen nur Radwege, gemeinsame und getrennte Geh-/Radwege und Radfahrstreifen mit einem durchgezogenen Breitstrich, die mit blauen, runden Schildern mit einem Fahrrad (Zeichen 237, 240 und 241) gekennzeichnet sind. Ausnahme: Der Weg ist objektiv nicht nutzbar, wenn er beispielsweise von geparkten Autos oder mit Müllcontainern zugestellt ist.
Vielerorts wurden die blauen Schilder entfernt und teilweise gegen das Zusatzschild „Radfahrer frei“ (Zeichen 239) ausgetauscht. Dann haben Radler freie Auswahl, ob sie auf Radweg oder Straße fahren möchten: Wer sich für den Weg mit Zusatzschild entscheidet, muss sich an die Geschwindigkeit von Fußgängern anpassen und diesen Vorrang gewähren. So ist das auch bei gemeinsamen Geh- und Radwegen geregelt.
Schutzstreifen mit unterbrochener Leitlinie sind ebenfalls keine Radwege. Radfahrer müssen sie also nicht nutzen, werden es aber wegen des Rechtsfahrgebots in der Regel tun. Autofahrer dürfen auf dem Streifen weder parken noch halten.
Rad fahrende Kinder müssen bis zum vollendeten achten Lebensjahr Geh- oder Radwege benutzen.
Fahren in entgegengesetzter Fahrtrichtung
Radwege entgegengesetzt zu befahren, ist nur erlaubt, wenn sie mit dem Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ oder einem Radweg-Zeichen (Zeichen 237, 240, 241) für beide Richtungen freigegeben sind. Sonst können 15 bis 20 Euro Verwarnungsgeld fällig werden. Kommt es zu einem Unfall, wird es für den „Geisterfahrer“ noch teurer.
In Einbahnstraßen muss man sich grundsätzlich auch auf dem Fahrrad an die vorgegebene Fahrtrichtung halten. In manchen Einbahnstraßen allerdings ist Radverkehr in der Gegenrichtung zugelassen, wenn ein Zusatzschild dies anzeigt. Andere Verkehrsteilnehmer müssen hier mit entgegenkommenden Radfahrern rechnen.
Fahrradstraße und durchlässige Sackgasse
Eine Besonderheit im Straßenverkehr stellt die Fahrradstraße (Zeichen 244) dar, auf der man auf dem Fahrrad auch nebeneinander fahren darf. Hier gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Per Zusatzzeichen kann sie auch für andere Fahrzeuge freigegeben werden. „Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern“, heißt es in der Straßenverkehrsordnung dazu. Aber die Fahrradstraße hat nicht automatisch Vorrang: Wenn es nicht durch Schilder anders geregelt ist, gilt auch hier rechts vor links.
Seit einigen Jahren gibt es ein zusätzliches Sackgassen-Schild: Das Zeichen „durchlässige Sackgasse“ besagt, dass ein Geh- oder Radweg weiterführt, wenn es für Autofahrer nicht mehr weitergeht.
ARCD und SIGNAL IDUNA appellieren dringend, sich an die Verkehrsregeln zu halten, auch wenn man mit dem Fahrrad unterwegs ist. Schon allein wegen der eigenen Sicherheit und der anderer!Ebenfalls unverzichtbar ist privater Haftpflicht- und Unfallversicherungsschutz.