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Im Rahmen einer betriebblichen Altersversorgung sollten Hinterbliebenenleistungen mit eigeschlossen werden. Foto: Marketing Handwerk
Im Rahmen einer betriebblichen Altersversorgung sollten Hinterbliebenenleistungen mit eigeschlossen werden. Foto: Marketing Handwerk

Blog-Eintrag -

Betriebliche Altersversorgung: Für Hinterbliebene gelten besondere Regeln

(März 2023) Ohne eigene Vorsorgeanstrengungen kann es im Ruhestand später finanziell eng werden. Besonders lukrativ ist es, wenn der Arbeitgeber mithilft und eine betriebliche Altersversorgung (bAV) anbietet. Was aber geschieht mit dem angesparten Guthaben, wenn der Versicherte stirbt, während er seine Betriebsrente bezieht?

Generell gilt, dass Altersleistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht vererbbar sind. Stirbt also die begünstigte Person, dann endet grundsätzlich auch die Altersrente und ein wesentlicher Teil des Einkommens fällt weg. Um dies zu vermeiden, ist es sinnvoll, im Rahmen der bAV auch Hinterbliebenenleistungen mit einzuschließen. Dies ist bei allen Produkten von SIGNAL IDUNA möglich, beispielsweise über eine Rentengarantiezeit, eine vereinbarte Todesfallleistung oder eine Hinterbliebenenrente.

Doch aufgepasst: Hinterbliebenenleistungen dürfen nur an steuerlich anerkannte Hinterbliebene fließen. Das sind in erster Linie Witwe oder Witwer – das schließt die eingetragenen Lebenspartner ein) sowie kindergeldberechtigte Kinder. Unverheiratete Lebensgefährtinnen und -gefährten erkennt der Fiskus an, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört beispielsweise ein gemeinsamer Haushalt. Nicht zu den steuerlich anerkannten Hinterbliebenen gehören Geschwister und Eltern.

Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Betrieb die pauschalversteuerte Direktversicherung als Durchführungsweg für die bAV anbietet. In diesem Fall nämlich lässt sich eine beliebige Person für die Hinterbliebenenleistung eintragen.

Allerdings greifen auch bei den Hinterbliebenenleistungen Fiskus und Sozialversicherungsträger zu. Unter Umständen werden Erbschaftsteuer, Einkommensteuer und Sozialversicherungsbeiträge fällig.

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Thomas Wedrich

Thomas Wedrich

Pressekontakt Pressereferent stv. Pressesprecher Lebensversicherung, Finanzen 040 4124-3834

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