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Berufsunfähigkeitsversicherung: Keine Sonderregel für Covid-19
(Juni 2021) Eine Corona-Erkrankung oder allein die Impfung dagegen sind keine pauschalen Ausschlussgründe für die Leistung von Berufsunfähigkeits- und Lebensversicherungen. Auch bei Vertragsabschluss wird Covid-19 so behandelt wie andere Vorerkrankungen auch. Darauf weist die SIGNAL IDUNA Gruppe hin.
Wird eine versicherte Person durch die Langzeitfolgen einer Infektion mit Covid-19 oder durch einen Impfschaden im Sinne der Versicherungsbedingungen berufsunfähig, dann zahlt die Versicherung ohne Wenn und Aber. Liegt eine Berufsunfähigkeit vor, ist es unerheblich, ob diese in einer Erkrankung oder einem Unfall begründet ist und die Ursache privat oder berufsbedingt ist.
Auch beim Vertragsabschluss gibt es für Covid-19 keine Sonderregel: Bei Berufsunfähigkeits-, Grundfähigkeits- und Lebensversicherungen wird Covid-19 bei der Gesundheitsprüfung behandelt wie andere Vorerkrankungen: Ist eine vorangegangene Krankheit vollständig ausgeheilt, ist der Antragsteller in der Regel versicherbar.
Eine Covid-19-Erkrankung muss man im Rahmen der üblichen Gesundheitsfragen angeben. Eine Impfung spielt bei der Gesundheitsprüfung in der Regel keine Rolle – egal ob es sich um eine Tetanusimpfung, eine Grippeschutzimpfung oder eben eine Impfung gegen Coronaviren handelt.
Die Absicherung gegen die finanziellen Folgen von Berufsunfähigkeit zählt zu den wichtigsten Versicherungen. Die SIGNAL IDUNA bietet mit ihrem Produktkonzept SI Worklife allen Berufsgruppen einen passgenauen und finanzierbaren Schutz gegen Einkommensverlust aufgrund von Krankheit oder Unfall.