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ARCD: Unbekannte Vorfahrtsregeln – wer darf fahren?
Wie sich Verkehrsteilnehmer an einem Stoppschild und einem „Vorfahrt- gewähren“-Schild verhalten müssen, ist bekannt, genauso wie die Regel „Rechts vor links“. Doch wie sieht es mit der Vorfahrtsregelung in verkehrsberuhigten Bereichen oder bei abgesenkten Bordsteinen aus? Der ARCD Auto- und Reiseclub Deutschland, Kooperationspartner der SIGNAL IDUNA, klärt auf.
So manche besondere Vorfahrtsregel ist längst nicht allen Verkehrsteilnehmern geläufig. Dass gerade die Missachtung der Vorfahrt oder des Vorrangs zu teils schweren Unfällen führen kann, zeigt auch die aktuelle Verkehrsunfallstatistik 2014 des Statistischen Bundesamtes: 17,6 Prozent der registrierten Unfälle mit Personenschaden ließen sich darauf zurückführen, dass Autofahrer Vorfahrt oder Vorrang missachteten. Platz zwei in der Statistik.
Wer beispielsweise aus einem verkehrsberuhigten Bereich kommt – häufig auch als Spielstraße bekannt –, hat keine Vorfahrt. Hier gilt nämlich nicht automatisch die „Rechts-vor-links“-Regelung, sondern §10 der Straßenverkehrsordnung (StVO) zum vorsichtigen Ein- und Anfahren. Verkehrsteilnehmer, die aus einem Grundstück, einer Fußgängerzone, einem Feld- oder Waldweg herausfahren oder über einen abgesenkten Bordstein fahren, haben ebenfalls keine Vorfahrt. Die „Rechts-vor-links“-Regelung ist hier außer Kraft gesetzt.
Und wie sieht es beim Zusammentreffen mit Straßenbahnen sowie Linien- und Schulbussen aus? Straßenbahnfahrer müssen sich so verhalten wie andere Verkehrsteilnehmer auch, außer wenn ein „Vorfahrt-gewähren“-Schild in Kombination mit einem Straßenbahn-Schild der Bahn Vorrang gibt. Achtung Fußgänger: An Zebrastreifen müssen Straßenbahnen nicht halten! Linien- und Schulbusse haben laut StVO zumindest beim Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen Vorfahrt. In §20 Absatz 5 heißt es: „Omnibussen des Linienverkehrs und Schulbussen ist das Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen. Wenn nötig, müssen andere Fahrzeuge warten.“
Für Diskussionen sorgen immer wieder auch Fahrbahnverengungen, häufig auf Autobahnen vor Baustellen. Hier gilt nicht etwa die Regelung, dass Fahrzeuge auf der Hauptspur Vorrecht haben, sondern das sogenannte Reißverschlussverfahren: Fahrzeuge auf beiden Spuren haben abwechselnd Vorfahrt, und zwar direkt vor der Verengung und nicht schon hunderte Meter davor.
Auch wenn diese Situationen ganz klar geregelt sind, dürfen Verkehrsteilnehmer ihre Vorfahrt nicht erzwingen. Der ARCD empfiehlt für die Teilnahme am Straßenverkehr sein Motto „Rücksicht statt Risiko“.
Foto: ARCD