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Abschlusskosten in der Lebensversicherung : Warum der Bund der Versicherten falsch rechnet
Der Bund der Versicherten (BdV) hat in einer Pressemitteilung vom 7. September 2016 die Behauptung aufgestellt, deutsche Lebensversicherungsunternehmen stellten ihren Kunden gesetzwidrig zu hohe Abschlusskosten in Rechnung. Allein im Jahr 2015 seien von rund 7,2 Milliarden Euro, die der GDV als Abschlusskosten ausweist, „etwa drei Milliarden Euro“ auf „intransparente Weise als zusätzliche Abschlusskosten den Kunden angelastet“ worden. Als Beleg stützt sich der BdV auf ein – nicht rechtskräftiges – Urteil des Oberlandesgerichts Köln (Urteil vom 2. September 2016, Az. 20 U 201/15).
In einer Pressemitteilung zum Urteil suggeriert der BdV Zusammenhänge und rechtliche Wertungen, die nicht korrekt sind. Hierzu erklärt der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) folgendes:
1. Vergleich mit Höchstzillmersatz ist falsch
Die vom GDV ausgewiesenen Abschlusskosten von rund 7,2 Milliarden Euro sind die Kosten, die in den Lebensversicherungen als betriebswirtschaftlicher Aufwand angefallen sind. Es sind, anders als vom BdV suggeriert, nicht die gegenüber den Kunden tarifierten Kosten (vgl. Beispiel unten). Ein Vergleich mit dem Höchstzillmersatz von 25 Promille bzw. 2,5 Prozent ist dementsprechend sachlich falsch, weil dieser die Einnahmeseite, nicht die Aufwandsseite betrifft. Wie die Lebensversicherer ihre tatsächlichen Kosten amortisieren, ist eine andere Frage.
2. Es geht um Mindestrückkaufswerte, nicht um Abschlusskosten
Das Oberlandesgericht (OLG) hat, anders als vom BdV behauptet, nicht entschieden, dass es neben den sogenannten gezillmerten Abschlusskosten nicht auch laufende kalkulatorische Abschlusskosten geben darf. Strittig war lediglich, ob in den ersten fünf Jahren neben den sog. gezillmerten Kosten laufende Abschlusskosten einkalkuliert werden dürfen. Faktisch ging es dem OLG nicht darum, welche Kostenarten zulässig sind, sondern ob die höchstrichterlich (BGH) festgelegten Mindestrückkaufswerte für die ersten Vertragsjahre durch eine Kombination der beiden zulässigen Kostenarten unterschritten werden könnten bzw. ob dies wirksam ausgeschlossen wird.
3. Kunden werden vor Vertragsabschluss informiert
Weder die einmalig einkalkulierten noch die laufenden Abschlusskosten sind intransparent. Vielmehr werden die Kunden über die eingerechneten Kosten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen jeweils vor Vertragsabschluss in Euro und Cent informiert.
4. Kostenbelastung niedriger als Höchstzillmersatz
Im Jahr 2014 lag die Abschlusskostenbelastung der Kunden sogar unter dem Höchstzillmersatz: Von den insgesamt 7,6 Milliarden Euro (5 Prozent der Beitragssumme 2014) wurden den Kunden 5,3 Milliarden Euro belastet (3,5 Prozent der Beitragssumme). Der Höchstzillmersatz belief sich 2014 auf 4,0 Prozent.
Ansprechpartnerin (GDV):
Alina Schön
a.schoen@gdv.de
Fon: (030) 20 20 59 21