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Blog-Eintrag -

Viele Regeln und Auflagen für Drohnen-Flüge: Auch der Tower hat ein Wort mitzureden

(Mai 2015) Ferngesteuerte Flugsysteme verlassen zunehmend die Kinderzimmer. Doch wer eine solche Drohne außerhalb der eigenen vier Wände betreiben möchte, sieht sich einer Menge Regeln und Auflagen gegenüber. Darauf weist die SIGNAL IDUNA Gruppe, Dortmund/Hamburg, hin.

Nicht nur Privatleute erfreuen sich an den Flugeigenschaften der wendigen Luftflitzer, die zumeist auch noch mit einer Kamera für Aufnahmen aus ungewöhnlichen Perspektiven ausgestattet sind. Auch im professionellen Bereich, etwa im Journalismus oder bei der Feuerwehr, greift man immer häufiger auf die Dienste von Drohnen zurück.

Auch kleine Drohnen, die leichter als fünf Kilogramm sind, unterliegen generell einer Versicherungspflicht, so die SIGNAL IDUNA. Da Drohnen-Piloten für Unfälle mit ihren Flugobjekten haften, brauchen sie eine spezielle Haftpflichtversicherung. Das Risiko ist zumeist nicht mit der Privathaftpflicht abgedeckt. Beispielsweise über die verschiedenen Modellfliegerverbände lassen sich entsprechende Haftpflichtversicherungen für Luftfahrzeuge abschließen.

Ebenfalls zunehmend ein Thema werden unsanfte Begegnungen mit Drohnen etwa auch für Autobesitzer. Immer wieder entziehen sich Drohnenflieger nach einem Crash ihrer Verantwortung. Wenn der Geschädigte für sein Fahrzeug keine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hat, bleibt er in einem solchen Fall leider auf seinem Schaden sitzen.

Zwar dürfen privat genutzte Drohnen mit einem Gewicht unter fünf Kilogramm ohne spezielle Aufstiegerlaubnis fliegen. Doch wer seine Fotos oder Videos verkauft, muss sich von der zuständigen Luftfahrtbehörde des Bundeslandes eine solche Erlaubnis besorgen. Und damit nicht genug: Besonders strenge Regeln gelten im kontrollierten Luftraum, was insbesondere für größere Städte mit Flughafen relevant ist, wie zum Beispiel Berlin, Dortmund oder Hamburg. In den betreffenden Teilen des Stadtgebiets darf man seine Drohne ohne eine zusätzliche Genehmigung durch die Deutsche Flugsicherung, dem zuständigen Flughafentower, nicht mal auf seinem eigenen Grundstück starten lassen: Bereits Flüge in niedrigster Höhe sind strafbar. Um sein Fluggerät von einem anderen als dem eigenen Grundstück starten zu lassen, braucht man zudem die Genehmigung des Grundstücksbesitzers.

Wer mit seiner Drohne privat fotografieren oder filmen will, darf dies ebenfalls nicht nach Lust und Laune tun. Bei Gebäuden gilt generell die Faustregel: Aufgenommen werden dürfen die Teile, die von der Straße einsehbar sind. Rundflüge über das Grundstück des Nachbarn sind damit tabu. Vorsicht bei Veröffentlichung von Bild- und Filmmaterial im Internet: Hier greifen unter Umständen Urheberrechte. Menschen dürfen nur als zufälliger Teil eines Ganzen gefilmt werden, zum Beispiel als Menschenmenge vor einer Kirche. Ansonsten gilt das Recht am eigenen Bild. Das Überfliegen von Menschengruppen ist übrigens generell verboten.

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