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Schwerbehindertenausweis: Vorteile nutzen
(Januar 2018) Ein Schwerbehindertenausweis ist keine Pflicht, doch kann er abhängig vom Grad und etwa von der Art der Behinderung viele Vorteile bieten: von Steuervergünstigungen bis hin zu Mobilitätshilfen und verbessertem Mieterschutz. Die SIGNAL IDUNA hat dazu einige Informationen zusammengestellt.
Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis hat man ab einem nachgewiesenen Grad der Behinderung (GdB) von 50. Den GdB stellt das Versorgungsamt auf Antrag fest. Um das Procedere zu beschleunigen, ist es empfehlenswert, bereits mit dem Antrag ärztliche Bescheinigungen der relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen beizufügen. Liegen mehrere Einschränkungen vor, so ergibt sich der GdB aus deren Wechselwirkungen aufeinander. Im Klartext: Der GdB erhöht sich, wenn sich die Alltagseinschränkung infolge der gravierendsten Behinderung durch die weiteren Beschränkungen insgesamt verstärkt.
Der Schwerbehindertenstatus ist mit vielen gesetzlich festgelegten, sogenannten Nachteilsausgleichen verbunden, unter anderem auch mit einem stärkeren Kündigungsschutz und fünf Tagen mehr Urlaub. Einige von diesen Vergünstigungen sind allerdings gekoppelt an den Grad der Behinderung und die im Schwerbehindertenausweis notierten Merkzeichen. Das können zum Beispiel sein „Bl“ für blind, „aG“ für außergewöhnlich gehbehindert oder „Gl“ für gehörlos. So dürfen nicht alle Menschen mit einem Schwerbehindertenausweis kostenlos oder vergünstigt Bus und Bahn nutzen, und auch Schwerbehindertenparkplätze stehen nicht automatisch jedem Ausweisinhaber zur Verfügung. Zu den gesetzlich festgelegten Nachteilsausgleichen kommt zumeist noch eine Anzahl freiwilliger Vergünstigungen wie zum Beispiel ermäßigte Eintritte in Museen oder Kinos.
Ist der Schwerbehindertenausweis abgelaufen, in der Regel nach fünf Jahren, kann man einen neuen beantragen. Besitzt man noch einen Ausweis im alten Format DIN C6 – diese wurden bis 2015 ausgegeben – kann man ihn formlos zweimal verlängern lassen. Danach ist auch hier ein neuer fällig. Ändert sich der Gesundheitszustand zum Besseren oder Schlechteren, ist dies dem Versorgungsamt mitzuteilen, das den GdB unter Umständen neu festsetzt.