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Nicht alles, was seinen Job angeht, darf man Dritten weitererzählen. Foto: LinkedIn Sales Solutions/unsplash.com
Nicht alles, was seinen Job angeht, darf man Dritten weitererzählen. Foto: LinkedIn Sales Solutions/unsplash.com

Blog-Eintrag -

Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen: Wann müssen Beschäftigte mit Konsequenzen rechnen?

(Mai 2022) Mitunter ist es schwierig zu entscheiden, was man aus seinem Job einem Dritten vorbehaltlos erzählen darf und was unter das Geschäftsgeheimnis fällt. Die Experten der ALLRECHT, einer Marke der SIGNAL IDUNA-Tochter DEURAG Deutsche Rechtsschutz-Versicherung AG, haben dazu relevante Informationen zusammengestellt.

Der Schutz sensibler Geschäftsinformationen ist seit 2019 gesetzlich konkret geregelt. Informationen im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb gelten als Geschäftsgeheimnis, wenn diese nicht offenkundig sind und nur einem begrenzten Personenkreis zur Verfügung stehen, für die Allgemeinheit einen kommerziellen Wert besitzen und/oder Gegenstand von betriebsinternen Vereinbarungen sind.

Wer etwa Kunden- oder Auftragsdaten, Personalangelegenheiten, Rezepturen, Herstellungsverfahren oder Konstruktionspläne an Dritte ausplaudert, dem drohen sowohl arbeits- als auch strafrechtliche Konsequenzen. Dabei ist es irrelevant, ob dies mutwiliig oder unbedacht geschah. Die Weitergabe eines Geschäftsgeheimnisses zum eigenen Nutzen, zu Werbezwecken, zugunsten einer dritten Partei oder in der Absicht, Schaden anzurichten, kann mit einer Geld- der Freiheitsstrafe geahndet werden. In schweren Fällen drohen bis zu fünf Jahre Gefängnis.

Ausgenommen hiervon sind ausdrücklich sogenannte Whistleblower: Demnach dürfen Geschäftsgeheimnisse straffrei veröffentlicht werden, wenn damit ein rechtwidriges Handeln aufgedeckt werden kann.

Verstoßen Mitarbeitende unrechtmäßig gegen die Schweigepflicht, kann eine Abmahnung ausgesprochen werden. Im Wiederholungsfall kann dies eine ordentliche Kündigung nach sich ziehen. In gravierenden Fällen droht sogar eine fristlose Kündigung, so die ALLRECHT Experten. Darüber hinaus sind Unternehmen berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, wenn ein finanzieller Schaden entstanden ist, weil vertrauliche Informationen weitergegeben wurden.

Beschäftigte sind auch dann noch zur Verschwiegenheit verpflichtet, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist. Sie dürfen Erfahrungen und Kenntnisse, die sie während der Tätigkeit im Betrieb erlangt haben, lediglich für eigene Zwecke bei einem neuen Arbeitgeber einsetzen.

Steht der ungerechtfertigte Verdacht eines Geheimnisverrats im Raum, sollten Betroffene eine rechtliche Erstberatung in Erwägung ziehen. Diese ist zum Beispiel im Rahmen der ALLRECHT Berufsrechtsschutzversicherungunkompliziert per Telefon möglich.

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Claus Rehse

Claus Rehse

Pressekontakt Pressereferent stv. Pressesprecher Unfall- und Sachversicherungen 0231 135-4245

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