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Richtig oder falsch? Foto: ARCD
Richtig oder falsch? Foto: ARCD

Blog-Eintrag -

Knöllchen oft überflüssig: Antworten rund ums Halten und Parken

(November 2018) Hier hat sich fast jeder Verkehrsteilnehmer schon mal in die Sünderkartei eingetragen: Knöllchen für Park- und Halteverstöße sind nicht nur ärgerlich, sondern auch vermeidbar. Der ARCD, Kooperationspartner der SIGNAL IDUNA, hat dazu ein paar Informationen zusammengestellt.


Der Unterschied zwischen Halten und Parken ist klar definiert: Jemand parkt, wenn er sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält. An engen und unübersichtlichen Straßenstellen oder im Bereich von scharfen Kurven, auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu fünf Meter davor sind Halten und Parken verboten. Genauso wie auf Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen, auf Bahnübergängen, auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen sowie vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten. Weitere Einschränkungen regeln Halt- und Parkverbotsschilder. Auf dem Gehweg darf man nur halten oder parken, wenn eine Parkflächenmarkierung auf dem Bürgersteig angebracht ist oder das Parken auf Gehwegen durch Verkehrszeichen 315 ausdrücklich angeordnet ist.

Grundsätzlich parkt und hält man platzsparend in Fahrtrichtung rechts, und zwar auf dem rechten Seitenstreifen, entlang der Fahrbahn angelegten Parkstreifen oder -flächen sowie dem rechten Fahrbahnrand. In Einbahnstraßen darf auch links gehalten oder geparkt werden. Dies trifft ebenso auf Straßen zu, in denen Schienen so weit rechts verlegt sind, dass man dort nicht stehen bleiben kann.

Eine wichtige Frage – und noch dazu eine mit hohem Konfliktpotenzial: Wer hat das Recht auf den Parkplatz? Auch dies ist klar geregelt. Vorrang an einer Parklücke hat, wer sie zuerst erreicht. Dies gilt auch, wenn ein Fahrer an der Parklücke vorbeigefahren ist, um rückwärts einzuparken, oder wenn er an einer gerade frei werdenden Parklücke wartet.

Grundsätzlich ist es erlaubt, sein Auto an einem defekten Parkscheinautomaten abzustellen. In diesem Fall muss der Fahrer allerdings eine Parkscheibe stellen und diese gut lesbar im Fahrzeug anbringen. Wichtig ist dann auch, die Höchstparkdauer nicht zu überschreiten, erinnert der ARCD.

Kraftfahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug dürfen übrigens nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen gilt das allerdings nicht. Für zugelassene Wohnmobile bis 7,5 Tonnen gibt es dagegen keine zeitliche Beschränkung.

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Claus Rehse

Claus Rehse

Pressekontakt Pressereferent stv. Pressesprecher Unfall- und Sachversicherungen 0231 135-4245

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