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Gemeinsames Wohnen bleibt beliebt
(März/April 2020) Das Modell „Wohngemeinschaft“ (WG) erfreut sich in allen Altersgruppen recht großer Beliebtheit. Was ist hier in Sachen Mietvertrag zu beachten? Dazu haben die ALLRECHT Rechtsschutzversicherungen, eine Marke der SIGNAL IDUNA-Tochter DEURAG Deutsche Rechtsschutz-Versicherung AG, einige Informationen zusammengestellt.
Die Wohngemeinschaft. Was früher insbesondere für Studenten eine gute Möglichkeit war, Miete zu sparen und Kontakte am Studienort zu knüpfen, ist inzwischen für Viele ein Wohn- und Lebensmodell. Berufsanfänger, die für den neuen Job die Stadt wechseln müssen, Alleinstehende, Wochenendpendler, aber auch Senioren nutzen die Vorteile des Zusammenwohnens. So leben aktuell rund 4,9 Millionen Deutsche in Wohngemeinschaften.
WG-Mietverträge unterscheiden sich rechtlich nicht von einem konventionellen Mietvertrag. Allerdings gibt es verschiedene Möglichkeiten der Ausgestaltung. Wer mit dem Gedanken spielt, in eine Wohngemeinschaft zu ziehen, sollte sich im Vorfeld über die passende Vertragsgestaltung informieren, so die ALLRECHT. Diese hängt vor allem davon ab, wie sich die WG zusammensetzt.
Gibt es beispielsweise einen Hauptmieter, der die WG-Wohnung später alleine nutzen möchte, eignet sich ein WG-Einzelmietvertrag mit Untermietverträgen. Vertragspartner des Vermieters ist der Hauptmieter, der einzelne Zimmer an seine Mitbewohner untervermietet. Der Hauptmieter steht gegenüber dem Vermieter in der Pflicht, wenn es beispielsweise um Mietrückstände oder Renovierungen geht. Die Untermieter haften anteilmäßig gegenüber dem Hauptmieter.
Wer zum Beispiel nur ein günstiges Zimmer unter der Woche sucht, fährt am besten, wenn jedes WG-Mitglied einen eigenen Mietvertrag abschließt. Man kann jederzeit ein- und ausziehen, ohne die Erlaubnis von WG-Mitgliedern einholen zu müssen. Nachteil: Die WG hat kein Mitspracherecht bei der Auswahl der Mitbewohner, da der Vermieter entscheidet, wem er einen Vertrag gibt.
Beide Vertragsformen eignen sich auch für studentische WGs, die zumeist nur auf Zeit bestehen.
Die dritte Möglichkeit ist am günstigsten für Hausbesitzer, die an WGs vermieten. Hierbei gibt es einen einzigen WG-Mietvertrag mit allen WG-Mitgliedern als Hauptmietern. Da die WG in dieser Konstruktion gesamtschuldnerisch haftet, kann der Vermieter beispielsweise Mietrückstände von jedem beliebigen Mitbewohner einfordern. Zudem ist es recht kompliziert, wenn ein WG-Mitglied ausziehen möchte: Der Mietvertrag kann nämlich nur von allen Bewohnern gemeinsam gekündigt werden.
In Sachen Versicherungsschutz braucht jeder Mitbewohner eine eigene Privathaftpflichtversicherung, was sowieso für jeden selbstverständlich sein sollte. Läuft beispielsweise die Waschmaschine in der Wohnung aus, haftet derjenige, dem sie gehört. Ist kein Besitzer auszumachen, muss der Schaden aus der WG-Kasse beglichen werden.
Für die Hausratversicherung in Wohngemeinschaften existieren verschiedene Modelle, oft abhängig von der Gestaltung des Mietvertrags. Hier ist es empfehlenswert, sich direkt bei den Anbietern zu informieren.