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Direktversicherung: Änderungen bei der Versicherungsvertraglichen Lösung
(November 2016) Geht es um die betriebliche Altersversorgung (bAV), bietet insbesondere die Direktversicherung viele Vorteile für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Aufgrund eines aktuellen Urteils des Bundesarbeitsgerichts (AZ.: 3 AZR 794/14) haben sich jetzt im Detail für den Arbeitgeber wichtige Änderungen ergeben. Darauf weist die SIGNAL IDUNA Gruppe hin.
Wer als Arbeitgeber seinen Beschäftigten eine bAV über eine Direktversicherung anbietet, hat im Rennen um qualifizierte Arbeitskräfte die Nase vorn. Wie aber sieht es aus, wenn ein so begünstigter Mitarbeiter vorzeitig aus dem Betrieb ausscheidet und unverfallbare Ansprüche aus dieser Versicherung erworben hat?
Am besten greift der Arbeitgeber dann auf die sogenannte Versicherungsvertragliche Lösung zurück. Durch eine Erklärung beschränkt der Arbeitgeber die Ansprüche des Arbeitnehmers auf die vom Versicherer zu erbringende Leistung. Gleichzeitig überträgt er sämtliche Rechte und Pflichten als Versicherungsnehmer haftungssicher auf seinen ausscheidenden Mitarbeiter. Der kann die Versicherung wenn gewünscht auf eigene Rechnung weiterführen.
Die bisher häufig geübte Praxis, die Versicherungsvertragliche Lösung gleich bei Abschluss der Direktversicherung zu verankern, ist laut aktueller Rechtsprechung zukünftig nicht mehr ausreichend. Diese kann der Arbeitgeber nämlich frühestens dann erklären, wenn konkret abzusehen ist, dass das Arbeitsverhältnis enden wird. Mit Ausscheiden des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber maximal drei Monate Zeit, die Versicherungsvertragliche Lösung zu verlangen. Damit erhöht sich für ihn der Verwaltungsaufwand leider deutlich, so die SIGNAL IDUNA.
Jeder Arbeitgeber sollte die Versicherungsvertragliche Lösung formal schriftlich erklären, sobald abzusehen ist, dass ein Mitarbeiter ausscheiden wird. Dies kann im Kündigungsschreiben, in der Abfindungsvereinbarung oder gesondert geschehen. SIGNAL IDUNA stellt Ihren Kunden dafür entsprechende Musterformulare zur Verfügung. Die Erklärung sollte vom Arbeitnehmer unterschrieben werden. Eine Kopie gehört in die Personalakte. Wichtig: Eine weitere Kopie der Erklärung muss der Arbeitgeber innerhalb von drei Monaten nach Ausscheiden an die SIGNAL IDUNA schicken.
Arbeitgeber sollten diese Änderungen nicht unterschätzen, warnt die SIGNAL IDUNA. Versäumt man es, rechtsicher die Versicherungsvertragliche Lösung auszusprechen, so können die Ansprüche des Arbeitnehmers im Einzelfall deutlich höher ausfallen als der Wert der Versicherung. Die Differenz hat der Arbeitgeber aus eigenen Mitteln zu tragen.
Übrigens: Das betreffende Gerichtsurteil bezieht sich zwar nur auf die Direktversicherung, ist aber auf die Pensionskasse übertragbar, so die SIGNAL IDUNA.