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Blog-Eintrag -

Betriebliche Altersversorgung: Entgeltumwandlung grundsätzlich auch aus Mindestlohn möglich

(März/April 2015) Jeder Arbeitnehmer hat grundsätzlich das Recht, Teile seines Lohns oder Gehalts per Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung (bAV) aufzuwenden. Auch wer den gesetzlichen Mindestlohn erhält, kann vorbehaltlich tarifvertraglicher Regelungen von diesem Recht Gebrauch machen, so die SIGNAL IDUNA Gruppe, Dortmund/Hamburg.

Mit Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes (MiLoG) ist seit Jahresbeginn ein flächendeckender Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro vorgeschrieben. Dieser gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer. Arbeitgebern, die das Gesetz unterlaufen, drohen Strafen von bis zu 500.000 Euro. Ausnahmeregelungen gelten beispielsweise für Auszubildende, Jugendliche unter 18 ohne abgeschlossene Berufsausbildung oder für bestimmte Praktika. Für die Einführung des Mindestlohns gibt es bestimmte Übergangsfristen. Ab 1. Januar 2018 darf der dann geltende Mindestlohn in keiner Branche mehr unterschritten werden.

Wie aber vertragen sich das Recht auf Entgeltumwandlung und der Mindestlohn? Laut Betriebsrentengesetz darf grundsätzlich jeder Arbeitnehmer verlangen, dass bis zu vier Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze (West) der gesetzlichen Rentenversicherung seiner bAV zugute kommen. So kann er 2015 jährlich bis zu 2.904 Euro steuer- und sozialabgabenfrei investieren. Das MiLoG gestattet dies weiterhin, selbst wenn infolgedessen das verbleibende Entgelt unter den Mindestlohn fällt.

Wird der Mindestlohn allerdings durch einen Tarifvertrag geregelt, heißt es aufgepasst, denn dieser regelt, ob eine Entgeltumwandlung im Einzelnen zulässig ist. Entscheidend dafür ist, dass im Tarifvertrag eine so genannte Öffnungsklausel verankert ist, die die Umwandlung von Tarif- bzw. Mindestlohn vorsieht oder erlaubt.

Die Anhebung der Löhne und Gehälter auf Mindestlohnniveau bedeutet Zusatzkosten für den Arbeitgeber. Eine bAV durch Entgeltumwandlung ermöglicht es, diese Zusatzausgaben zu reduzieren. So sind Beiträge für eine Pensionskassenversorgung oder in eine Direktversicherung sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei. Der Arbeitnehmer erhält zusätzlich zu seiner gesetzlichen Rente eine Betriebsrente. Dies bietet sich besondere auch für Geringverdiener an, deren Rentenansprüche in aller Regel eher gering sind.

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Claus Rehse

Claus Rehse

Pressekontakt Pressereferent stv. Pressesprecher Unfall- und Sachversicherungen 0231 135-4245