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Blog-Eintrag -

Betriebliche Altersversorgung auch für mitarbeitende Ehegatten möglich

(Oktober/November 2019) Geeignete und motivierte Fachkräfte zu gewinnen, ist gerade für kleine und mittlere Unternehmen nicht einfach. Arbeitgeber können aber bei Bewerbern und Mitarbeitern mit Zusatzleistungen punkten, wie beispielsweise eine betriebliche Altersversorgung (bAV).

Die bAV ist dank Steuer- und Sozialversicherungseffekten eine sehr lukrative Form der Vorsorge. Jeder abhängig Beschäftigte hat einen Anspruch darauf, Teile seiner Entgeltansprüche für seine betriebliche Altersversorgung zu verwenden, und zwar bis zu einer Höhe von vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze West der gesetzlichen Rentenversicherung. Das sind 2019 monatlich bis zu 268 Euro. Der Vorteil: Die umgewandelten Beiträge sind bis zu dieser Höhe von Steuern und Sozialabgaben befreit. Sie fließen also brutto für netto in die Versorgung.

Erst auf die späteren Versorgungsleistungen muss er Steuern und unter Umständen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bezahlen. Der Arbeitgeber spart zwar Sozialbeiträge ein, muss diese aber seit Anfang 2019 in Form eines Arbeitgeberzuschusses in die bAV seines Arbeitnehmers einzahlen. Dieser Zuschuss muss mindestens 15 Prozent des umgewandelten Entgelts betragen. Spart der Arbeitgeber an Sozialbeiträgen allerdings weniger als 15 Prozent, kann er auch nur die tatsächliche Ersparnis als Beitragszuschuss weitergeben. Die Beiträge sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Und die SIGNAL IDUNA hat einen weiteren Tipp für Arbeitgeber parat. Gerade in kleinen Betrieben ist es üblich, dass auch die Ehegatten mitarbeiten. Diese Arbeitsverhältnisse sollten über einen rechtssicheren Ehegattenarbeitsvertrag geregelt sein. Auch in einem solchen Fall ist es selbstverständlich möglich, eine bAV einzurichten. Doch bevor diese Einzahlungen als Betriebsausgaben anerkannt werden, wird das Finanzamt besonders streng prüfen, ob die betriebliche Altersversorgung vornehmlich privat oder betrieblich motiviert ist. Daher gilt es, beispielsweise zu beachten, dass auch familienfremde Beschäftigte zumindest ein entsprechendes Angebot für eine bAV erhalten. Ein Indiz für den nichtbetrieblichen Charakter einer bAV sieht der Fiskus in der Überversorgung des Berechtigten. Eine solche liegt vor, wenn die zu erwartenden Altersbezüge inklusive der gesetzlichen Rente höher liegen als 75 Prozent des Lohns oder Gehalts des Ehegatten.

Die SIGNAL IDUNA empfiehlt, sich in Sachen betriebliche Altersversorgung auf jeden Fall von Experten beraten zu lassen. Die finden sich beispielsweise in den örtlichen Versorgungswerken von Handwerk und Handel oder direkt bei der SIGNAL IDUNA.

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