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Insbesondere für Studenten, die bereits vorher eine Ausbildung abgeschlossen haben, kann es sich lohnen, eine Steuererklärung abzugeben.
Insbesondere für Studenten, die bereits vorher eine Ausbildung abgeschlossen haben, kann es sich lohnen, eine Steuererklärung abzugeben.

Blog-Eintrag -

Ausbildungskosten von der Steuer absetzen

Fiskus behandelt Erst- und Zweitausbildung nicht gleich

(März 2017) Auch wenn man gerade nichts oder nicht viel verdient, weil man vielleicht im Studium steckt: Die Abgabe einer Steuerklärung kann sich trotzdem lohnen. Insbesondere dann, wenn man vorher bereits eine Ausbildung abgeschlossen hat. Darauf weist die SIGNAL IDUNA hin.

Nach aktueller Steuerrechtslage sind Ausbildungskosten prinzipiell von der Steuer absetzbar. Besonders einfach ist dies, wenn man bereits eine mindestens zwölf Monate dauernde Erstausbildung abgeschlossen hat und zum Beispiel ein berufsbezogenes Studium nachlegt. Wie etwa die gelernte Krankenschwester, die anschließend Medizin studiert.

In diesem Fall können die Ausbildungskosten in unbegrenzter Höhe und bis zu vier Jahre rückwirkend als Werbungskosten abgesetzt werden. Darunter fallen etwa Bewerbungskosten, Studiengebühren, Reise- und Unterkunftskosten. Experten empfehlen daher, jedes Jahr eine Steuererklärung abzugeben und die Aufwendungen in der „Anlage N“ geltend zu machen. Selbst dann, wenn man aktuell nichts verdient und daher nichts abzusetzen hat. Dann ist es Fachleuten zufolge wichtig, dass man im ersten Jahr beim Finanzamt einen sogenannten Verlustvortrag beantragt. Verdient man dann später Geld im Beruf, wirken sich diese Verluste steuersenkend aus.

Ebenfalls als Zweitausbildung gelten das Masterstudium, weiterbildende und beruflich veranlasste Kurse und Trainings oder auch die Promotion. Gleich gelagert ist der Fall aber auch bei Auszubildenden, die in einem Dienstverhältnis stehen, also beispielsweise im Rahmen einer betrieblichen Ausbildung.

Steuerlich ungünstiger sieht es zum Beispiel für diejenigen aus, die direkt nach der Schule ein Studium beginnen. Für die Erstausbildung nämlich gelten die Ausbildungskosten in der Regel als Sonderausgaben. Diese lassen sich zwar jährlich bis zu einer Höhe von 6.000 Euro absetzen, allerdings nur in dem Jahr, in dem sie auch angefallen sind. Die Möglichkeit eines Verlustvortrags gibt es nicht. Wer also steuerlich nichts abzusetzen hat, weil er nichts oder nur wenig verdient, geht leer aus.

Hier sind allerdings die Würfel noch nicht endgültig gefallen: Derzeit prüft das Bundesverfassungsgericht, ob es rechtens ist, Erst- und Zweitausbildung steuerlich unterschiedlich zu behandeln. Die SIGNAL IDUNA empfiehlt daher, sich im Zweifelsfall von einem Fachmann beraten zu lassen.

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Claus Rehse

Claus Rehse

Pressekontakt Pressereferent stv. Pressesprecher Unfall- und Sachversicherungen 0231 135-4245

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