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Auch im eigenen Garten ist nicht alles erlaubt: Fällarbeiten durch Baumschutzsatzungen geregelt

Blog-Eintrag -

Auch im eigenen Garten ist nicht alles erlaubt: Fällarbeiten durch Baumschutzsatzungen geregelt

(Mai 2016) Im eigenen Garten ist der Hobbygärtner König. Könnte man meinen und irrt. Nicht alles, was möglich ist, ist auch erlaubt. Das betrifft beispielsweise das Fällen von Bäumen. Die SIGNAL IDUNA hat dazu einige Informationen zusammengestellt.

So schön Bäume auch sind, können sie im Garten manchmal zum „Störfaktor“ werden. Sei es, dass sie im Lauf der Jahre schlichtweg zu groß geworden sind und im Sommer viel Licht wegnehmen. Sei es, dass sie einer geplanten Neugestaltung des Gartens im Wege stehen. Manchmal birgt ein Baum sogar ein Gefahrenpotenzial, wenn er beispielsweise aufgrund einer Pilzerkrankung nicht mehr standfest ist.

Zwar erlaubt das Bundesnaturschutzgesetz prinzipiell, dass Gartenbesitzer Bäume auf ihrem Grund das ganze Jahr fällen, sofern in ihnen zum Beispiel keine Raubvögel ihren Horst gebaut haben. Doch für die meisten Hobbygärtner ist eine weitere Einschränkung viel bedeutsamer: Der überwiegende Teil der Kommunen in Deutschland hat nämlich eine bindende Baumschutzsatzung erlassen. Diese regelt, wann und unter welchen Voraussetzungen auch Bäume im Garten gefällt werden dürfen.

So stehen Gartenbäume in den meisten Gemeinden zwischen dem 1. März und 30. September unter Schutz. Das bedeutet, dass in dieser Zeit nur wenn der Baum etwa umzustürzen droht, eine Fällgenehmigung erteilt wird. Außerhalb dieser „Schonzeit“ muss der Gartenbesitzer eine Genehmigung einholen, wenn er Bäume ab einem in der Satzung festgelegten Stammumfang fällen möchte. Unter Umständen muss er sich verpflichten, einen Ausgleich zu schaffen. Wer sich nicht daran hält und dem störenden Baum auf eigene Faust zu Leibe rückt, riskiert ein zum Teil deftiges Bußgeld.

Gilt der fragliche Baum sogar als Naturdenkmal, fällt er nicht mehr unter die örtliche Baumschutzsatzung, sondern unter das Bundesnaturschutzgesetz. Damit ist ein Fällen kaum mehr möglich. Prinzipiell geht die Verkehrssicherungspflicht in einem solchen Fall auf die zuständige Behörde über. Der Eigentümer muss allerdings nötige Arbeiten wie das Beseitigen morscher Äste melden und das Vorgehen mit der Behörde abklären.

Wer also einen Baum in seinem Garten fällen möchte, sollte sich im Vorfeld unbedingt mit seiner Kommune in Verbindung setzen, um Fragen in Sachen Baumschutzsatzung zu klären. Liegt dann die unter Umständen nötige Fällgenehmigung vor, rät die SIGNAL IDUNA dringend davon ab, ohne fundierte Kenntnisse selbst zu Beil und Säge zu greifen. Hier sollte unbedingt ein Fachmann hinzugezogen werden.

Wer gerne im eigenen Garten „werkelt“, sollte über den Abschluss einer privaten Unfallversicherung nachdenken, rät die SIGNAL IDUNA. Jahr für Jahr ereignen sich durchschnittlich 200.000 Unfälle im Garten. Freizeitunfälle sind nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt. Schon für geringe Monatsbeiträge ist ein leistungsfähiger Versicherungsschutz gegen die finanziellen Folgen von Freizeitunfällen möglich. Und je besser man sich und seinen Garten vorbereitet hat, umso sicherer und schöner wird die Saison.

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Claus Rehse

Claus Rehse

Pressekontakt Pressereferent stv. Pressesprecher Unfall- und Sachversicherungen 0231 135-4245

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