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20. Juni  - Tag der Verkehrssicherheit: Richtiges Verhalten an Bushaltestellen

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20. Juni - Tag der Verkehrssicherheit: Richtiges Verhalten an Bushaltestellen

Am 20. Juni ist Tag der Verkehrssicherheit. Bushaltestellen sind besondere Gefahrenpunkte im Straßenverkehr, treffen hier doch viele Verkehrsteilnehmer aufeinander. So gelten dort auch spezielle Regeln, die der ARCD, Kooperationspartner der SIGNAL IDUNA, erklärt.

Die besonderen Vorschriften, die an Haltestellen gelten, die mit dem grünen Haltestellen-H auf gelbem Grund – dem Zeichen 224 – gekennzeichnet sind, verunsichern viele Verkehrsteilnehmer. In §20 der Straßenverkehrsordnung (StVO) zu öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen wird zwischen Bussen des Linienverkehrs bzw. Schulbussen mit und ohne Warnblinklicht unterschieden. Einen sich der Haltestelle nähernden Bus mit Warnblinklicht darf man nicht überholen. Hält dieser an der Haltestelle, darf man nur mit Schrittgeschwindigkeit vorbeifahren. Hat der Bus dagegen kein Warnblinklicht an, muss man zumindest mit erhöhter Vorsicht passieren, so der ARCD. Zu den ein- und aussteigenden Fahrgästen ist zudem stets genug Abstand zu halten, um sie nicht zu gefährden oder zu behindern. Wenn nötig, müssen Autofahrer anhalten und warten.

Für den Gegenverkehr gilt laut §20, Absatz 1 der StVO: „An Omnibussen des Linienverkehrs, an Straßenbahnen und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten, darf, auch im Gegenverkehr, nur vorsichtig vorbeigefahren werden." Hat der Busfahrer das Warnblinklicht eingeschaltet, dürfen auch Fahrzeuge im Gegenverkehr nur mit Schrittgeschwindigkeit vorbeifahren. Das gilt jedoch nur, wenn die Fahrbahn nicht baulich getrennt ist.

Fahren die Busse von der Haltestelle wieder ab, muss man ihnen das ermöglichen und gegebenenfalls warten.

Was viele Verkehrsteilnehmer seit ihrer Fahrschulzeit schon wieder vergessen haben: 15 Meter vor und hinter den Haltestellenschildern darf man nicht parken, sonst begeht man eine Ordnungswidrigkeit, die mit 15 Euro Bußgeld geahndet werden kann. Hat man darüber hinaus den Busverkehr behindert, werden 25 Euro fällig. Das Halten bis drei Minuten zum Ein- und Aussteigenlassen ist dagegen in der Regel erlaubt – natürlich nur, wenn kein zusätzliches Haltverbots-Schild angebracht ist. Und: Man darf den Busbetrieb dabei nicht behindern.

Auch für Personen, die auf öffentliche Verkehrsmittel warten, gilt §20 der StVO: Sie müssen auf dem Gehweg, dem Seitenstreifen, einer Haltestelleninsel oder sonst am Rand der Fahrbahn warten. Für ein reibungsloses Miteinander an Bushaltestellen sind also alle gefordert. Nicht nur am Tag der Verkehrssicherheit sollten sich die Verkehrsteilnehmer an den Grundsatz „Rücksicht statt Risiko" halten, für den der ARCD plädiert.

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