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Jeder Arbeitnehmer hat grundsätzlich das Recht, Teile seines Lohns oder Gehalts per Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung (bAV) aufzuwenden. Auch wer den gesetzlichen Mindestlohn erhält, kann vorbehaltlich tarifvertraglicher Regelungen von diesem Recht Gebrauch machen, so die SIGNAL IDUNA Gruppe, Dortmund/Hamburg.
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