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Viele Rentner gehen auch nach ihrem Berufsleben einem Job nach. Foto: SIGNAL IDUNA
Viele Rentner gehen auch nach ihrem Berufsleben einem Job nach. Foto: SIGNAL IDUNA

Blog-Eintrag -

Zur Rente hinzuverdienen: Wieviel mehr darf es sein?

(Februar 2020) Worauf muss ich achten, wenn ich zu meiner Rente etwas hinzuverdienen möchte? Hierzu haben die ALLRECHT Rechtsschutzversicherungen, eine Marke der SIGNAL IDUNA-Tochter DEURAG Deutsche Rechtsschutz-Versicherung AG, ein paar Informationen zusammengestellt.

Viele Rentner bleiben auch nach ihrem aktiven Erwerbsleben in Lohn und Brot, oft in Form eines Minijobs. Hauptmotivationen dafür sind beispielsweise, den Kontakt zu anderen Menschen zu pflegen oder auch etwas zur Rente hinzuzuverdienen. Doch wie hoch darf dieser Verdienst sein?

Sofern das Arbeitsentgelt der Nebentätigkeit einen Grundbetrag von 450 Euro monatlich nicht übersteigt, wirkt sich der Verdienst generell nicht auf die Rente aus. Dies gilt sowohl für Altersrenten als auch für Erwerbsminderungsrenten. Die gute Nachricht für Altersrentner, die die Regelaltersgrenze von 67 Jahren erreicht haben: Sie können unbegrenzt dazuverdienen, ohne dass ihr Zusatzeinkommen Einfluss auf die Rente hat.

Wer dagegen über 450 Euro pro Monat verdient, aber die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat, ist sozialversicherungspflichtig und muss ggf. Steuern zahlen. Frührentner dürfen derzeit 6.300 Euro im Jahr abzugsfrei verdienen. Darüber hinaus gehender Verdienst wird zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Übersteigt die Summe aus gekürzter Rente und monatlichem Hinzuverdienst das höchste Jahreseinkommen der letzten 15 Jahre, wird der darüber liegende Betrag voll auf die Rente angerechnet.

Wer als Rentner eine Witwen- und Witwerrenten bezieht, hat je nach Wohnsitz einen Netto-Freibetrag von 803,88 Euro (westliche Bundesländer) bzw. 756,62 Euro (östliche Bundesländer). Übersteigt das Einkommen diesen Freibetrag, werden 40 Prozent des übersteigenden Betrags von der Rente abgezogen.

Übrigens: Altersrentner, die einen Minijob aufnehmen, sind in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei. Ihre Rentenversicherungspflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze erreicht haben. Die ALLRECHT empfiehlt aber, im Minijob auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten, weiterhin Pflichtbeiträge zahlen und diese auf zukünftige Ansprüche anrechnen lassen. Auf diese Weise ist es möglich, die Rentenansprüche ab dem 1. Juli des darauffolgenden Jahres entsprechend zu steigern.

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