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Auch Ferienjobber unterliegen der Lohnsteuerpflicht, doch bleibt der Verdienst zumeist steuerfrei. Foto: SIGNAL IDUNA
Auch Ferienjobber unterliegen der Lohnsteuerpflicht, doch bleibt der Verdienst zumeist steuerfrei. Foto: SIGNAL IDUNA

Blog-Eintrag -

Ferienjobs von Schülern: zumeist brutto für netto

(August/September 2017) Für viele Schüler sind die Ferien eine gute Gelegenheit, sich durch Ferienarbeit ihr Taschengeld aufzubessern. Zwar unterliegen auch Ferienjobber der Lohnsteuerpflicht, doch bleibt der Verdienst zumeist steuerfrei, so die SIGNAL IDUNA Gruppe.

Als Urlaubsvertretung oder Aushilfen in Handel und Gastronomie. Schüler, die dabei helfen, zeitlich begrenzte Personalengpässe auszugleichen, sind vielerorts gerne gesehen. Und umgekehrt ist so ein kleines Zusatzeinkommen nicht zu verachten, wenn es darum geht, sich Wünsche zu erfüllen.

Der Verdienst aus einem Ferienjob ist prinzipiell genauso lohnsteuerpflichtig wie ein „reguläres“ Einkommen. Allerdings werden die meisten Ferienjobber monatlich weniger als 950 Euro brutto verdienen. Erst darüber werden Lohn- und Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag abgezogen. Damit der Lohn brutto für netto fließen kann, muss der Schüler seinem Chef im Vorfeld seine Steueridentifikationsnummer, und sein Geburtsdatum mitteilen. Damit kann der Arbeitgeber auf die elektronischen Steuerabzugsmerkmale (ELStAM) seines Ferienjobbers zugreifen und diese entsprechend verbuchen.

Darüber hinaus muss der Schüler bestätigen, dass es sich bei dem Ferienjob um das erste Arbeitsverhältnis handelt, also seine Hauptbeschäftigung. Nur dann wird ihn das Finanzamt in die Steuerklasse I einordnen. Bei einem Zweitjob landet er in Steuerklasse VI, was bedeutet, dass er praktisch seinen kompletten Lohn zu versteuern hat. Ferienjobs, die nicht länger gehen als zwei Monate, sind befreit von Sozialbeiträgen.

Tipp: Wurde Lohnsteuer gezahlt, kann man im darauf folgenden Jahr eine vereinfachte Einkommensteuererklärung abgeben. Liegt das steuerlich zu berücksichtigende Einkommen dann nach allen Abzügen wie Werbungs- oder Ausbildungskosten unter dem Freibetrag von 8.820 Euro (2017), wird das Finanzamt die Steuerabzüge komplett erstatten.

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Claus Rehse

Claus Rehse

Pressekontakt Pressereferent stv. Pressesprecher Unfall- und Sachversicherungen 0231 135-4245

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