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Die Benutzung von Nebelscheinwerfern ist reglementiert. Foto: ARCD
Die Benutzung von Nebelscheinwerfern ist reglementiert. Foto: ARCD

Blog-Eintrag -

ARCD: Wann Nebelscheinwerfer und -schlussleuchten erlaubt sind

(Dezember 2018) Gerade in der dunklen Jahreszeit können Nebelscheinwerfer und -schlussleuchten für bessere Sicht und Sichtbarkeit sorgen – vorausgesetzt, sie werden richtig eingesetzt. Da viele Verkehrsteilnehmer unsicher sind, wann sie was nutzen dürfen, hier das Wichtigste dazu vom ARCD, Kooperations-partner der SIGNAL IDUNA Gruppe.

Nebelschlussleuchten erfüllen im Straßenverkehr vor allem einen Zweck: den rückwärtigen Verkehr zu warnen und so Auffahrunfälle zu vermeiden. Für den Einsatz der roten Leuchten gelten strenge Regeln. § 17 Absatz 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) legt fest, dass: Nebelschlussleuchten nur dann benutzt werden dürfen, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 Meter beträgt. Um diese richtig abzuschätzen, hilft es, sich an den Leitpfosten zu orientieren, die in der Regel 50 Meter weit auseinanderstehen. Außerdem muss man sich dann an eine weitere Regel halten: nicht schneller als 50 km/h fahren.

Nicht ganz so genau ist die Regelung für Nebelscheinwerfer, die vor allem für eine bessere Sicht des Autofahrers sorgen sollen: Laut § 17 Absatz 3 der StVO dürfen sie immer dann eingeschaltet werden, wenn Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich behindern. Konkret heißt das: bei einer Sichtweite von weniger als 150 Metern auf der Autobahn, bei einer Sichtweite unter 100 bis 120 Metern außerorts und unter 60 bis 70 Metern innerorts.

Eine Pflicht, Nebelscheinwerfer einzuschalten, existiert nicht. Anders sieht es aus, wenn man vergisst, die Nebelschlussleuchten und -scheinwerfer bei besserer Sicht wieder auszuschalten. Dann könnten andere Verkehrsteilnehmer nicht nur unnötig geblendet werden, sondern es kann auch ein Verwarnungsgeld von 20 Euro, bei einem Unfall von 35 Euro fällig werden.

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